Dreyer-Regierung versagt bei Aufklärung – glatter Verfassungsbruch
- Kategorie Pressemitteilung
- Thema Innen- und Sicherheitspolitik
- Datum 24. Nov. 2022
Neuerliche verspätete Aktenvorlage im UA Flut
Zum wiederholten Mal legt die Landesregierung dem Untersuchungsausschuss „Flut“ Unterlagen zu spät vor. Dazu erklärt der Obmann der CDU-Landtagsfraktion im Untersuchungsausschuss „Flut“, Dirk Herber:
„Erneut sind weitere Akten aufgetaucht, die dem Untersuchungsausschuss seit Monaten hätten vorliegen müssen. Die Regierung von Ministerpräsidentin Dreyer versagt nicht nur bei der Aufklärung der Flutkatastrophe, sondern behindert zusätzlich die Ausschussarbeit. Die nicht fristgerechte Vorlage von Unterlagen ist ein schwerwiegendes Versäumnis, hier geht es um einen glatten Verfassungsbruch, bescheinigt durch den eingesetzten Revisor.
Die tröpfchenweise Nachlieferung führt nicht zuletzt dazu, dass sich wichtige Vernehmungen verzögern, wie auch die der Ministerpräsidentin. Das alles, weil die von ihr geführte Regierung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Aktenvorlage nicht vollständig nachkommt. Berührt ist damit das zentrale Element des Untersuchungsausschussrechts, denn das Recht auf Aktenvorlage gehört zum Kern des parlamentarischen Untersuchungsrechts.
Wer so mit der Verfassung umgeht, verspielt jedes Vertrauen in einen ernsthaften Willen zur Aufklärung einer Katastrophe, die viele Menschenleben gekostet hat. Die hierfür angeführten Begründungen überzeugen nicht, klingen nach faden Ausreden und verstärken das Bild einer Regierung die ihr Versagen in der Flutnacht vertuschen will. Fest steht, die Ministerpräsidentin hat organisatorisch ihre Strukturen absolut nicht im Griff.“
Hinweis: Zur Vorlage der Akten ist die Landesregierung verpflichtet gemäß § 14 Abs. 1 UAG RLP i.V.m. Artikel 91 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Nichtvorlage solcher Akten stellt einen Verstoß gegen das Untersuchungsausschussgesetz dar und, was noch viel schwerer wiegt, auch ein Verstoß gegen die Landesverfassung. – s. Dokument folgend.