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Bodycam

Expertenanhörung Gesetzentwurf CDU-Fraktion zur Body-Cam

Dirk Herber: Sachverständige befürworten von der CDU-Landtagsfraktion vorgeschlagene erweiterte Nutzungsmöglichkeiten der Body-Cam

Der Innenausschuss des rheinland-pfälzischen Landtags hat sich heute mit der Auswertung der Sachverständigengutachten zum Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) befasst. Dabei geht es um erweiterte Einsatzmöglichkeiten für die Body-Cam.

Das betrifft neben der Nutzung in Wohnungen und des Pre-Recordings insbesondere auch die automatische Aktivierung bei der Erkennung von Schussgeräuschen, die Übertragung des Live-Bildes in die Polizeidienstelle und die GPS-Standortbestimmung. Dazu merkt der Vorsitzende des Innenausschusses und Sicherheitsexperte der CDU-Landtagsfraktion, Dirk Herber, an: 

„Die Anhörung hat eindeutig ergeben, dass unser Gesetzentwurf die Notwendigkeiten der polizeilichen Praxis aufgreift und passgenau umsetzt. Denn die von der rheinland-pfälzischen Polizei genutzten Body-Cams der neuesten Generation eröffnen innovative technische Möglichkeiten, die bisher mangels Rechtsgrundlage nicht genutzt werden können. Diese Lücke schließt unser Regelungsvorschlag. Gerade auch in Anbetracht des klaren Votums der gehörten Sachverständigen und der Wünsche aus der Polizei selbst heraus, ist vollkommen unverständlich, warum der nun eilig von der Landesregierung nachgeschobene Gesetzentwurf auf halbem Weg stehen bleibt und weder die Schussknallerkennung noch die Live-Bild-Übertragung und die GPS-Standortbestimmung ermöglicht. Ziel muss doch sein, das Potential der Body-Cam als modernes Einsatzmittel der Polizei zur Gefahrenabwehr bestmöglich auszuschöpfen. Das dient der Inneren Sicherheit aber nicht zuletzt auch dem Schutz unserer Polizistinnen und Polizisten.“

Hinweis:

Nachstehend finden Sie einschlägige Zitate aus den Gutachten der Sachverständigen zur Anhörung im Innenausschuss vom 11. Januar 2024.

Prof. Dr. Kyrill- Alexander Schwarz, Uni Würzburg

 

  • „Der Bodycam-Einsatz ist bei richtiger Würdigung eine Begleitmaßnahme zu anderen polizeilichen Standardmaßnahmen … Insoweit handelt es sich ersichtlich nicht um die heimliche Überwachung von Wohnungen; es geht … nicht um eine heimliche Informationsgewinnung, sondern lediglich um eine einsatzbegleitende Eigen- und Fremdsicherungsmaßnahme, die zwar einen Grundrechtseingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG – grundlegend BVerfGE 65, 1 ff. – darstellt, aber in Ansehung der mit dem Eingriff verfolgten Ziele keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.“

 

  •   „Dabei werden die Aufnahmen im Pre-Recording Modus ständig überschrieben und erst in Notfallsituationen wird eine vollständige Dokumentation ermöglicht. Dies begegnet aber dann keinen Bedenken, wenn der damit verbundene – heimliche – Grundrechtseingriff zum einen auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht und zudem die Aufnahmen nach einer gesetzlich bestimmten Zeit (hier: 60 Sekunden) auch wieder gelöscht und überschrieben werden.“

 

  • „Auch die Schussknallerkennung dient letzten Endes der Eigensicherung der Einsatzkräfte, … Sie ist aber ein Mittel der Einsatzsicherung und damit im Ergebnis unproblematisch zulässig.“

 

  •   „Die Möglichkeit der Liveübertragung ohne entsprechende Speicherbefugnis in der Dienststelle ist nichts anderes als die Anwendung eines Kamera-Monitor-Prinzips, … Wenn also die Datenübertragung den mit der Datenerhebung verbundenen Grundrechtseingriff zwar vertieft, so trägt der Gesetzentwurf dem mit einer entsprechenden – hinreichend bestimmten – Ermächtigung Rechnung.“

 

  •   „Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Möglichkeit der GPS-Ortung, da sie letzten Endes nur der Ortung der Einsatzkräfte dient und selbst keinen Grundrechtseingriff gegenüber Dritten darstellt.“

 

 Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Uni Augsburg

 

  •   „Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Fortentwicklung des § 31 POG, um insbesondere eine Rechtsgrundlage für „innovative Funktionen“ neuerer Geräte zu schaffen, zumal für das sog. Pre-Recording, die automatische Aktivierung bei der Erkennung von Schussgeräuschen, die Übertragung des Live-Bildes in die Polizeidienstelle und die GPS-Standortbestimmung. Zudem soll der Einsatz der Geräte in Wohnungen auf eine normenklare Rechtsgrundlage gestellt werden. Die dazu in Aussicht genommenen Änderungen sind mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

 

  •   (Einsatz in Wohnräumen) „Allerdings dürfen erhobene Daten nicht ohne Weiteres weiterverwendet werden. Dies ist nur zulässig, wenn es eine Norm gibt, die diese Weiterverwertung zur Gefahrenabwehr erlaubt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, also des Einsatzes des technischen Auszeichnungsgeräts in der Wohnung, gerichtlich festgestellt wurde. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung hinreichend Rechnung getragen.

 

  •   (Pre-Recording)Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die kurzzeitig erfassten Daten nach 60 Sekunden aus dem Zwischenspeicher unwiederbringlich gelöscht werden.“

 

  •   (Pre-Recording) „Da die Vorabaufzeichnungen nach 60 Sekunden wieder gelöscht werden, ist der Eingriffscharakter gering, so dass auch an der Verhältnismäßigkeit des Pre-Recordung kein Zweifel besteht.

 

  •   (Schussknallerkennung) „Angesichts des erhöhten Gefährdungspotenzials von Schusswaffen für Leib und Leben der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten besteht an der Verfassungskonformität, insbesondere der Verhältnismäßigkeit der Norm kein Zweifel, … “

 

  •   „Mit dem neuen Absatz 6 soll eine „Live-Übertragung“ der Aufnahme während des Geschehens ermöglicht werden, z.B. in die Dienst- oder Leitstelle. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.An der Verhältnismäßigkeit der Übermittlungsbefugnis bestehen keine Zweifel, zumal die Speicherung der Daten in der Polizeidienststelle ausdrücklich für unzulässig erklärt wird.“

 

  •   (GPS-Standorterkennung) „Dies – so die Begründung – soll die Ortung der Einsatzkräfte und damit Koordination und Einsatzleitung erleichtern. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht erkennbar.

 

 Univ.- Prof. Dr. Matthias Bäcker, Uni Mainz

 

  • „Im Ergebnis halte ich den Entwurf der Fraktion der CDU zur Erweiterung des polizeilichen Einsatzes von Body-Cams für vertretbar, jedenfalls wenn die beabsichtigte Regelung zum Einsatz in Wohnungen modifiziert wird (unten 1.).“

  

  • (Einsatz Body-Cams) „Die durch § 31 POG in der geltenden Fassung getroffene Entscheidung für die prinzipielle Zulässigkeit eines solchen Einsatzes ist zumindest vertretbar. Gegen diese Norm bestehen meines Erachtens angesichts der strengen Einsatzvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt weitgehend auch für die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erweiterungen des Einsatzes von Body-Cams.

 

(Anmerkung: Prof Bäcker bringt für den Einsatz in Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben einen Richtervorbehalt ins Spiel. Bei einer Beschränkung auf die Eigensicherung sei dieser nicht erforderlich.)

 

 Dietrich Rühle, Dozent für Gefahrenabwehr a.D.

 

  • „Die beabsichtigte Neureglung über den Einsatz von Körperkameras in Wohnräumen ist darum in dem beschriebenen Umfang auch verhältnismäßig.“

 

  • „Das Einführen des Pre-Recording-Verfahrens ist darum in öffentlich zugänglichen Räumen zu empfehlen.“

 

  • Ernsthaften Bedenken gegen die Schussknallerkennung sind also nicht erkennbar.“

 

  • „Gegen die Liveübertragung von Aufnahmen der Körperkamera bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.“

 

  • (GPS-Ortung) „Darum ist nicht erkennbar, warum diese Technik, die häufig sinnvoll und manchmal sogar lebensrettend sein kann, nicht eingesetzt werden soll.“

 

 Christian Scherf, Geschäftsführender Direktor, AXON Public Safety Germany SE

 

  • „Grundsätzlich leistet die Bodycam in jedem Szenario einen erheblichen Beitrag zum Schutz von Polizistinnen und Polizisten sowie dem polizeilichen Gegenüber und trägt zur Deeskalation von Einsatzsituationen bei.“

  

  • „Aus rein einsatztaktischer Sicht sollte es daher keine Situationen geben, in welchen zwar Einsatzmittel wie Taser und Schusswaffe genutzt werden können, aber keine Bodycams. Dies würde auch Einsatzkräfte entlasten, da die vollständige Dokumentation solcher Extremsituationen sichergestellt ist.“

 

  • Die Kopplung von Bodycam mit Schusswaffe und Taser erleichtert die polizeiliche Arbeit und erhöht die taktische Handlungsfreiheit insbesondere in kritischen Einsatzsituationen.“

 

  • „Das tragische Ereignis in Kusel hat gezeigt, dass ein erweiterter Schutz für Einsatzkräfte dringend geboten ist. AXON setzt in diesem Zusammenhang verstärkt auf „Real-Time Services“, also automatische Alarmierungen, um Lagebildeinschätzungen in Echtzeit zu ermöglichen und Einsatzkräfte zu entlasten.“

 

Stefanie Loth Landesvorsitzende GdP RLP

 

  • „…, dass wir der Ansicht sind, dass beim POG ein grundsätzlicher Novellierungsbedarf besteht. Es besteht die Notwendigkeit das Gesetz an die aktuellen technischen und taktischen Bedürfnisse der alltäglichen Polizeiarbeit anzupassen.“

 

  • „Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert deshalb an dieser Stelle erneut die Ausweitung der Aufnahmemöglichkeit auch in Wohnungen und anderen nicht öffentlichen Orten. Nicht nachvollziehbar ist, dass z.B. in Polizeiinspektionen nicht aufgenommen werden darf, gerade der Moment des Verbringens in die Gewahrsamszelle ist oft gekennzeichnet von Gewalteinwirkung. Nicht nachvollziehbar ist es, wenn vom Verbringen aus dem Funkstreifenwagen heraus dann bei Betreten der Dienststelle die Körperkamera ausgeschaltet werden muss.“

 

  • „Die Geräte der neuen Generation der Bodycam (derzeit befindet das Gerät des Herstellers Axon, Modell Body 3 in Gebrauch) verfügen über einige technische Neuerungen, die für die Polizei Rheinland-Pfalz allerdings aus rechtlichen Gründen abgeschaltet werden mussten. Dazu das aus unserer Sicht sehr sinnvolle Instrument des Pre-Recording, wodurch die oft sehr wesentlichen Sekunden vor dem aufgenommenen Ereignis aufgezeichnet werden.

 

  • „… ist auch die Möglichkeit der automatisierten Auslösung an den Geräten der 2. Generation neu und rechtlich nicht möglich, so dass sie abgeschaltet bleiben muss. Zum Schutz der Kolleg/-innen ist die maximale Ausnutzung der technischen Möglichkeiten anzustreben.“

 

  • Die Übertragung auf eine Wache, die Führungszentrale oder eine Befehlsstelle in einer BAO hätte auf jeden Fall einen einsatztaktischen Mehrwert, weil so die eingesetzten Kräfte besser koordiniert werden könnten. Hierbei muss der Fokus allerdings weiter auf der Eigensicherung bestehen.

 

  • Die GPS-Ortung hätte auf jeden Fall eine positive Eigensicherungs-komponente. Die Nachvollziehung des Standortes kann im Notfall Leben retten.

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