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Landtagsfraktionen nehmen Änderungen am Landeswahlgesetz vor

Mit einer Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes schaffen die Landtagsfraktionen von CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Voraussetzungen für die rechtssichere Durchführung der Landtagswahl 2021. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Landtags-fraktionen soll am kommenden Mittwoch im Landtag beraten werden. Dazu erklären die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Martin Brandl (CDU), Martin Haller (SPD), Marco Weber (FDP) und Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

„Das Recht zu wählen und gewählt zu werden ist das höchste Gut, das wir in einer Demokratie haben. Dieses demokratische Grundrecht darf auch in Pandemie-Zeiten nicht ausgehebelt werden. So kann vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Krise für die Landtagswahl am 14. März 2021 derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass diese nicht im Wege der klassischen Urnenwahl durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für die Durchführung von Urwahlen auf Ebene der Kommunen. Allerdings liegen für die ausschließliche Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen per Briefwahl bisher keine gesetzlichen Regelungen vor. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf, dem die Landtagsfraktionen mit den angestrebten Änderungen des Landeswahlgesetzes sowie des Kommunalwahlgesetzes nachkommen. Durch die angestrebte Gesetzesänderung wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass in Notsituationen wie einer pandemischen Notlage oder anderen Naturkatastrophen die Stimmabgabe bei Landtags- und Kommunalwahlen regional begrenzt auch ausschließlichen per Briefwahl erfolgen kann.“

Zu den einzelnen Bestimmungen erklären die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer: „Mit der Änderung des Landeswahlgesetzes tragen die Landtagsfraktionen Vorsorge für die rechtssichere Durchführung der Landtagswahl 2021. Sollte sich die Corona-Pandemie im Frühjahr 2021 verschärfen, soll die Stimmabgabe in einzelnen Regionen und Wahlbezirken auch ausschließlich per Briefwahl organisiert werden können. Der Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen sieht dafür zwei Instrumente vor: Wenn in einzelnen Regionen des Landes absehbar ist, dass für den Wahltag mit erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sowie gesundheitlichen Gefahren bei der Urnenwahl zu rechnen ist, kann der Landeswahlleiter in diesen Bezirken ausschließliche Briefwahl anordnen. Dies ist frühestens 45 Tage vor dem Wahltag möglich. Zur ordnungsgemäßen und rechtssicheren Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl wird die Landesregierung überdies ermächtigt, eine landeseinheitliche Briefwahlverordnung zu erlassen, die die bisherigen Bestimmungen zur Briefwahl im Landeswahlgesetz ergänzt. So soll stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern im Falle einer ausschließlichen Briefwahl automatisch und von Amts wegen die Wahlbeteiligung per Briefwahl ermöglicht werden. Bisher ist dies nur auf Antrag möglich.“

Ferner stellen die Landtagsfraktionen mit der Änderung des Landeswahlgesetzes sicher, dass auch unter Pandemie-Bedingungen die Chancengleichheit kleiner Parteien gewahrt bleibt. Dazu führen die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer aus: „Nach dem geltenden Landes-wahlgesetz müssen Parteien, die bisher nicht im Landtag oder im Bundestag vertreten sind, für die Zulassung zur Landtagswahl einen Nachweis über die Unterstützung ihrer Kandidatur durch Bürgerinnen und Bürger erbringen. Durch die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen wird die Sammlung der notwendigen Unterstützungsunterschriften in erheblichem Maße erschwert. Hinzu kommen unverhältnismäßige gesundheitliche Risiken, denen sich Kandidatinnen und Kandidaten sowie Unterstützerinnen und Unterstützer während der Pandemie bei der Unterschriftensammlung aussetzen. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Infektionsgeschehen kurzfristig verbessern wird. Aus Sicht der Landtagsfraktionen rechtfertigt die aktuelle Ausnahmesituation eine Absenkung der Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge, Landeslisten sowie Bezirkslisten. So werden bei Wahlkreisvorschlägen für die Landtagswahl 2021 statt der bisherigen 125 bereits 50 Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten des Wahlkreises als ausreichend angesehen. Für Landeslisten müssen dann anstelle von regulär 2080 Unterstützungsunterschriften nunmehr 520 Unterstützungsunterschriften eingereicht werden. Damit wird gewährleistet, dass auch kleine Parteien in der verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der Frist am 29. Dezember 2020 eine realistische Chance haben, das erforderliche Quorum zu erreichen.“

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